Freiwillig und ohne Rechtspflicht gezahlte Erfolgsprämien
sind keine Herstellungskosten unfertiger Leistungen, sondern nicht
aktivierungspflichtige freiwillige soziale Leistungen
Leitsatz
Zahlt der Arbeitgeber den an
Projekten beteiligten Arbeitnehmern als freiwillige Leistung eine von einem
bestimmten Rohertrag des jeweiligen Projekts abhängige Erfolgsprämie,
die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird und über die
der Arbeitgeber in jedem Jahr neu und frei entscheiden kann, so stellen die
Erfolgsprämien freiwillige soziale Leistungen i.S.v. § 255 Abs. 2 S.
4 HGB dar, die nicht bei der Ermittlung der Herstellungskosten der unfertigen
Leistungen einbezogen werden müssen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1290 Nr. 21 GAAAD-13384
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2007 - 6 K 69/05
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