Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 BGB bezweckt eine Erleichterung der Rechtsverfolgung.
Bei Arbeitsverhältnissen ist in der Regel von einem gemeinsamen Erfüllungsort der damit verbundenen Leistungspflichten auszugehen. Auf die Frage von wo aus das Arbeitsentgelt gezahlt wird, kommt es regelmäßig nicht an.
Verweist ein Arbeitsgericht, welches zur Entscheidung einer Kündigungsschutzklage örtlich zuständig gewesen ist, die dieser Klage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nachfolgende Lohnzahlungsklage an des (im Streitfall 5 Fahrstunden entfernte) Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die Lohnüberweisungen vornehmende Unternehmenszentrale ihren Sitz hat, liegt eine den wohlverstandenen Zweck des Gerichtstandes des Erfüllungsorts außer acht lassende und deshalb willkürliche Verweisungsentscheidung vor. Ein solcher Verweisungsbeschluss kann im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO korrigiert werden.
Fundstelle(n): ZAAAD-12961
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Thüringer LAG, Beschluss v. 27.10.2006 - 5 AR 4/06