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Formnichtige Handelsbilanz entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich steuerrechtlicher Wahlrechte
Ein Jahresabschluss, der wegen einer fehlenden Abschlussprüfung nach § 316 HGB nichtig ist, erzeugt keine Bindungswirkung hinsichtlich der steuerlichen Wahlrechte. Ersetzt der Kaufmann den nichtigen Jahresabschluss durch einen wirksamen Jahresabschluss, ist erst der wirksame Jahresabschluss für die Übereinstimmung der steuerlichen Wahlrechte mit den handelsrechtlichen Wahlrechten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG maßgeblich.
Folge: Der Kaufmann kann in dem wirksamen Jahresabschluss steuerliche [i]Wahlrechte anders ausüben Wahlrechte anders ausüben als in dem ursprünglichen (nichtigen) Jahresabschluss.
Kaufmann K reicht beim FA einen handelsrechtlichen Jahresabschluss ein, in dem Sonderabschreibungen nach dem FördG enthalten sind. Dieser Jahresabschluss stellt zugleich die Steuerbilanz dar. Handelsrechtlich ist der Ja...