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Ausländische Erbschaftsteuer nicht anrechenbar
Der EuGH entschied mit Urteil v. - Rs. C - 67/08, Magarete Block NWB KAAAD-10610 über die „Rechtmäßigkeit” einer Doppelbelastung mit spanischer und deutscher Erbschaftsteuer. Im Streitfall hatte die im Inland wohnende Nichte von ihrer ebenfalls im Inland wohnenden Tante u. a. Kapitalvermögen geerbt, das bei Finanzinstituten in Spanien angelegt war. Für das in Spanien angelegte Vermögen zahlte sie dort Erbschaftsteuer in Höhe von 207.565 DM. Mit ihrer Klage gegen die deutsche Erbschaftsteuerfestsetzung verfolgte sie die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die (niedrigere) deutsche Steuer. Das hiesige Finanzamt hatte die spanische Erbschaftsteuer „lediglich” als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Nachdem die Klage vor dem Finanzgericht erfolglos geblieben war, hatte der BFH den EuGH angerufen, weil die Doppelbelastung zu einer unzulässigen Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Kapitalverkehrsfreiheit führen könnte. Der EuGH sieht einen solchen Verstoß im Streitfall allerdings nicht. Die Doppelbelastung beruhe vielmehr auf dem Umstand, dass die beiden betroffenen Mitgliedstaaten Deutschland und Spanien ihre Besteuerungsbefugnis parallel...