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Mantelkaufregelung 1997 zum Teil verfassungswidrig
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 692In zwei Entscheidungen (Urteil v. - I R 78/01 NWB QAAAD-03289 und Beschluss v. - I R 95/04 NWB NAAAD-03290 hat sich der BFH mit der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG in 1997 und 1998 beschäftigt und in einem Fall wegen der nicht folgerichtig ausgestalteten Übergangsregelung das BVerfG angerufen. Den Entscheidungen kommt auch materielle Bedeutung für die Auslegung der Nachfolgeregelung (§ 8c KStG) zu.
Hintergrund
[i]Streitgegenstand ist die Anwendungs- und ÜbergangsregelungBesitzt eine Kapitalgesellschaft Verlustvorträge und werden ihre Anteile übertragen, befürchtet der Gesetzgeber einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 KStG beschränkt daher den Verlustabzug bei fehlender wirtschaftlicher Identität. Im Jahr 1997 wurde die hierfür mitentscheidende Schwelle der schädlichen Übertragung von > 75 % auf > 50 % abgesenkt, wobei für die zeitliche Anwendung zu unterscheiden war:
Für sog. „Altfälle”, bei denen die wirtschaftliche Identität vor 1997 entfallen war, galt — ebenso wie für den Identitätsverlust, welcher im Jahre 1997 nach dem 5. 8., dem Tag der Beschlussfassung über die Neuregelungen durch den Bundestag, erfolgte — die strengere Neuregelung erstmals vom Veranlagungszeitraum ...