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Abgabenordnung | Änderung eines Steuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen
Nach dem kann ein Steuerbescheid auch dann nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn die Änderungsmöglichkeit vor Erlass des erstmaligen Steuerbescheids eingetreten ist.
Die Entscheidung stellt etwas klar, was sich eigentlich unmissverständlich aus dem Gesetz ergeben sollte: Ist durch einen erfolgreichen Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen ein Widerstreit der Steuerfestsetzung zu einem von diesem Rechtsbehelf nicht betroffenen anderen Steuerbescheid entstanden, kann und muss das Finanzamt diesen durch Änderung jenes anderen Bescheids beheben (§ 174 Abs. 4 AO). Das gilt auch dann, wenn dieser Bescheid schon zuvor anders hätte erlassen werden müssen, weil das Finanzamt die dafür erforderlichen Kenntnisse bereits besaß.