BSG Urteil v. - B 11 AL 12/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB III § 67 Abs 1 Nr 2

Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AL 381/03 vom SG Hannover, S 26 AL 501/00

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit ab .

Der am geborene Kläger wohnte bis Ende Januar 1999 zusammen mit seinen Eltern in Bad P . Im Februar 1999 zogen die Eltern nach F . Ab Mai 1999 mietete der Kläger eine eigene Wohnung in Bad P an. In der Zeit vom bis absolvierte er dort eine Ausbildung zum Elektroinstallateur.

Auf seinen Antrag vom November 1999 bewilligte ihm die Beklagte für den Zeitraum bis eine monatliche BAB von 228 DM; sie rechnete die Ausbildungsvergütung sowie Einkommen der Eltern an (Bescheid vom ). Der Widerspruch des Klägers, mit dem er auch Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt geltend machte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom ). Nach Klageerhebung erhöhte die Beklagte die für die Zeit bis bewilligte BAB auf monatlich 286 DM unter Einbeziehung von Kosten der PKW-Benutzung für Fahrten zur Berufsschule (Bescheid vom ). Ferner bewilligte sie BAB auch für die Zeit ab bis zum (Bescheide vom und vom ).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und des Änderungsbescheids vom dem Kläger seit höhere BAB unter Berücksichtigung einer monatlichen Familienheimfahrt zu gewähren (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ua ausgeführt: Streitgegenstand sei die Bewilligung höherer BAB für die Zeit vom bis zum . Die vom SG nicht erwähnten, diesen Zeitraum betreffenden Bescheide vom und seien entsprechend § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei der durch den ursprünglich angegriffenen Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom und des Änderungsbescheids vom geregelte Bewilligungszeitraum vom bis , da der Kläger sein Leistungsbegehren auf den anschließenden Zeitraum beschränkt habe. Die Beklagte sei verpflichtet, für die noch streitige Zeit BAB unter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt nach § 67 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu zahlen. Das Kriterium der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" sei bereits gegeben, wenn die Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß sei, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar seien. Eine weitere Prüfung der Möglichkeit einer anderen geeigneten Ausbildung am Wohnort der Eltern oder sonst im Tagespendelbereich sei weder vorgeschrieben noch angezeigt. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten komme es für die Anerkennung eines Bedarfs für Familienheimfahrten auch nicht darauf an, dass der Kläger seinen Wohnsitz bereits vor Beginn der Ausbildung am Ausbildungsort begründet habe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III. Um die Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung feststellen zu können, sei eine doppelte Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Die Prüfung beziehe sich zunächst darauf, ob der Arbeitslose am Wohnort wegen des Fehlens geeigneter Ausbildungsplätze keine entsprechende Ausbildung erhalten könne, und erst danach darauf, ob dem Auszubildenden ein Pendeln zwischen Wohn- und Ausbildungsort nicht zugemutet werden könne. Eine Berücksichtigung von Heimfahrten setze also voraus, dass der Auszubildende deswegen auswärts wohnen müsse, um überhaupt (irgendeine) Ausbildung erhalten zu können. Während bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 61 Abs 1 Nr 3 SGB III der Ort der zu fördernden Maßnahme nicht unwesentlich von ihr, der Beklagten, mit festgelegt werde, liege es bei der Wahl seines Ausbildungsberufes anderenfalls allein in der Hand des Auszubildenden, zu Lasten der Solidargemeinschaft ohne sachliche Notwendigkeit eine Ausbildung an einem anderen Ort als dem Wohnort der Eltern anzunehmen. Die von ihr vertretene Gesetzesauslegung werde auch durch frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt.

Die Beklagte beantragt,

die sowie des aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II. Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des LSG nicht beurteilen, ob dem Kläger für die Zeit vom bis höhere BAB zusteht.

1. Zu entscheiden ist nur noch über die Bescheide der Beklagten vom und , mit denen dem Kläger BAB für den Zeitraum bis einschließlich bewilligt worden ist. Diese Bescheide sind, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, entsprechend § 96 SGG in der bis geltenden Fassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 mwN). Nicht mehr zu befinden ist dagegen über den die Zeit vor November 2000 betreffenden Ausgangsbescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom und des Änderungsbescheids vom , da der Kläger sein Leistungsbegehren schon im Klageverfahren auf den Zeitraum ab dem beschränkt hat. Die irrtümliche Erwähnung der früheren Bescheide im Tenor des Urteils des SG ist als gegenstandslos anzusehen. Ob in der streitigen Zeit ab November 2000 weitere Bescheide ergangen sind, die ggf Gegenstand des Verfahrens geworden sind (§§ 96, 153 SGG), kann dahinstehen; denn die Beteiligten haben keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 96 SGG wegen fehlerhafter Nichteinbeziehung gerügt (vgl BSGE 91, 287, 290 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4).

2. Bei dem vorliegenden Streit über den Anspruch auf Zahlung höherer BAB unter Berücksichtigung der Kosten einer monatlichen Familienheimfahrt handelt es sich um einen so genannten Höhenstreit, bei dem nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6 mwN). Da die angefochtenen Bescheide jeweils für einen Bewilligungszeitraum einen bestimmten monatlichen Betrag zuerkennen, kommt mangels einer abtrennbaren Verfügung (vgl BSG aaO RdNr 7) eine Begrenzung des Streitgegenstandes nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar mit seiner Klage auf höhere Leistungen nur die Berücksichtigung einer monatlichen Familienheimfahrt angesprochen. Aus dem im Arbeitsförderungsrecht entwickelten "Meistbegünstigungsgrundsatz" folgt indes, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Klageantrag im Zweifel das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (vgl BSG aaO RdNr 6 mwN). Zu prüfen ist also nicht nur der Anspruch auf Fahrkosten, sondern auch, ob nicht neben oder anstelle der Kosten für Familienheimfahrten ein Anspruch auf höhere Leistungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Entscheidungserheblich ist also zunächst, ob der Kläger überhaupt Anspruch auf BAB dem Grunde nach hat (dazu nachfolgend unter 3.) und - sofern dies der Fall ist -, in welcher Höhe Leistungen zu bewilligen sind. Denn die Einzelheiten der Bedarfsfestsetzung und der Einkommensanrechnung (§§ 65 bis 71 SGB III) bestimmen auch die Höhe der Leistung (dazu im Folgenden unter 4. und 5.).

3. Die bisherigen Feststellungen erlauben bereits keine abschließende Beurteilung der Frage, ob Anspruch auf BAB dem Grunde nach besteht.

a) Die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben sich aus § 59 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom (BGBl I 594) in Verbindung mit weiteren Vorschriften des SGB III. Danach hat ein Auszubildender ua während einer beruflichen Ausbildung Anspruch auf BAB, wenn die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist (§§ 59 Nr 1, 60 SGB III), der Auszubildende zum förderungsfähigen Personenkreis gehört und er die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt (§§ 59 Nr 2, 63, 64 SGB III) und dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§§ 59 Nr 3, 65 ff SGB III). Soweit während der streitgegenständlichen Ausbildung im Zeitraum zwischen August 1999 und Februar 2003 das SGB III geändert worden ist, sind die Änderungen nach Maßgabe des § 422 Abs 2 SGB III beachtlich, da die Beklagte dem Kläger BAB jeweils abschnittweise gemäß § 73 Abs 1 Satz 2 SGB III bewilligt hat (vgl ; SozR 4-4300 § 422 Nr 1 mwN; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, § 422 RdNr 27, 28, Stand 2006; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 422 RdNr 6, 34, Stand 2006).

b) Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Elektroinstallateur ist förderungsfähig (§ 60 SGB III idF des AFRG). Nach § 60 Abs 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. § 60 Abs 2 Satz 1 SGB III sieht einschränkend nur die Förderung der erstmaligen Ausbildung vor. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (§ 25 Abs 1 BBiG in der bis zum geltenden Fassung iVm Anlage A der HwO) abgeschlossen. Es handelt sich auch um eine erstmalige Ausbildung.

c) Der Kläger gehört als Deutscher zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 63 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des AFRG. Ebenfalls erfüllt sind die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 64 SGB III idF des AFRG. Denn der Kläger wohnte während der Ausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern (§ 64 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III) und er hatte zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (vgl § 324 Abs 2 Satz 1, § 325 Abs 1 SGB III) am bereits das 18. Lebensjahr vollendet (§ 64 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 Nr 1 SGB III).

d) Der Senat kann aber mangels entsprechender Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob dem Kläger die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung standen (§ 59 Nr 3 SGB III). Das LSG hat weder zur Höhe der Ausbildungsvergütung noch zum Einkommen der Eltern (vgl § 71 SGB III) noch zu den einzelnen Positionen des Gesamtbedarfs (§§ 65 ff SGB III, dazu nachfolgend unter 4.) eindeutige Feststellungen getroffen. Dies wird - bezogen auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt - nachzuholen sein.

Im Rahmen der Prüfung, ob dem Kläger die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, wird das LSG auch zu klären haben, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs 2 Nr 2 SGB III idF des AFRG bzw in späteren bis Ende 2005 geltenden Fassungen vorliegen (zu den verschiedenen Fassungen vgl Eicher/Schlegel, SGB III, Text-Chronik zu § 71; zur Entstehungsgeschichte des § 71 SGB III vgl BSG SozR 4-4300 § 71 Nr 3 RdNr 16 ff). Nach § 71 Abs 2 Nr 2 SGB III - jetzt § 71 Abs 2 Nr 3 SGB III idF des Gesetzes vom (BGBl I 3676) - bleiben bei der Ermittlung des Einkommens abweichend von § 23 Abs 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestimmte Beträge anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. Da die Vorschrift die berufliche Mobilität des Auszubildenden fördern und eine Beschränkung auf den regionalen Arbeitsmarkt vermeiden soll (vgl BT-Drucks 13/4941 S 166 f), kann mit der "geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle" nur die vom Auszubildenden gewählte und nicht irgendeine Ausbildungsstelle gemeint sein. Die Berücksichtigung des Freibetrages ist unter den Umständen des vorliegenden Falles - Wahl der Ausbildung zum Elektroinstallateur - also nur dann zu verwehren, wenn die Vermittlung gerade einer solchen Ausbildung auch bei Unterbringung im elterlichen Haushalt möglich gewesen wäre. Insoweit sind tatsächliche Feststellungen zur Frage zu treffen, ob in zumutbarer Entfernung von der elterlichen Wohnung in F keine die gewünschte Ausbildung vermittelnde Ausbildungsstätte vorhanden war oder ob bei Existenz einer Ausbildungsstätte eine Bewerbung entweder erfolglos war oder nach objektiven Kriterien aller Voraussicht nach gewesen wäre (vgl BSG SozR 4440 § 16 Nr 4 S 5; Fuchsloch in Gagel, SGB III mit SGB II, § 71 SGB III RdNr 112, Stand 2002; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 71 RdNr 12, Stand 2008).

4. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG auch nicht abschließend über die Höhe eines etwaigen Anspruchs des Klägers auf BAB entscheiden. Dies ist bereits deshalb der Fall, weil das angefochtene Urteil keine näheren Ausführungen zur Höhe der mit den streitgegenständlichen Bescheiden (vgl oben unter 1.) bewilligten Leistungen enthält, sich vielmehr weitgehend auf die Frage der Zuordnung der Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt zum Bedarf des Klägers (dazu nachfolgend unter 5.) beschränkt. Da der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu überprüfen ist (oben 2.), sind vom LSG auch Feststellungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtbedarfs (vgl §§ 59 Nr 3, 65 ff SGB III) zu treffen, also auch etwa zu Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (§ 67 Abs 1 Nr 1 SGB III) oder zu sonstigen Aufwendungen (§ 68 SGB III). Die einzelnen Berechnungsschritte lassen sich im Übrigen auch nicht den im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheiden der Beklagten vom und entnehmen, zumal die dort erwähnten Anlagen offenbar nicht beigefügt waren.

5. Ob die Fahrkosten des Klägers für monatliche Familienheimfahrten ggf bedarfserhöhend zu berücksichtigen sind, lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht abschließend beantworten.

a) Nach § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III sind bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung als Bedarf die Kosten des Auszubildenden für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden zugrunde zu legen. Eine erforderliche auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig der Ausbildungsort ist, letzterer nicht im üblichen Tagespendelbereich der regulären Wohnung liegt und daher zwei Wohnungen unterhalten werden (vgl DA der Bundesanstalt für Arbeit zu § 67 SGB III, 67.1.2, Stand 2001; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 67 RdNr 34, Stand 2008). Durch die Verwendung des Begriffs der Familienheimfahrt wird klargestellt, dass der Auszubildende am Zielort der "Heimfahrt" einen persönlichen Bezugspunkt haben muss, er also an einen Ort zurückkehrt, an dem er sich außerhalb der Maßnahme üblicherweise aufhält (Buser aaO RdNr 39; Niewald in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 4 RdNr 352 zur gleichlautenden Regelung des § 81 SGB III).

b) Erforderlich für eine Anerkennung der Kosten für monatliche Familienheimfahrten ist also zunächst, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausbildung seine "reguläre" Wohnung bei den Eltern in F hatte, diese also trotz der Ausbildung in Bad P weiterhin sein wichtigster Anknüpfungspunkt blieb, verbunden mit dem Willen, den Wohnort der Eltern als ständigen Schwerpunkt seines Lebens beizubehalten. Ob dies der Fall war, lässt sich den bisherigen Feststellungen des LSG nicht zweifelsfrei entnehmen.

Allein aus der Tatsache der Anmietung einer eigenen Wohnung in Bad P in der Zeit ab Mai 1999 lassen sich eindeutige Folgerungen noch nicht ziehen. Hätte allerdings der Kläger mit der Anmietung der Wohnung in Bad P seinen Wohnsitz bei den Eltern mit dem Willen aufgegeben, den Schwerpunkt seines Lebens in Bad P beizubehalten, könnte von einer "auswärtigen Unterbringung" iS des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III nicht gesprochen werden; eine Erstattung von Kosten für Besuchsfahrten zu Eltern oder Verwandten, bei den man früher gewohnt hat und die unabhängig von der Ausbildung anfallen, wäre dann nicht verständlich.

Insoweit wird das LSG eindeutige Feststellungen zu treffen haben. Indizien für eine Aufgabe der bisherigen Wohnung bei den Eltern könnten zB die Größe und die Ausstattung der Wohnung in Bad P im Vergleich zu den Verhältnissen am Wohnort der Eltern in Friedrichshafen sein. Für eine Beibehaltung des Wohnsitzes bei den Eltern könnte die Tatsache sprechen, dass der Kläger nach dem Abschluss der Ausbildung seinen Wohnsitz wieder in F unter der Adresse der Eltern hatte.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - für die Anerkennung eines Bedarfs für Familienheimfahrten nicht darauf an, dass der Kläger seinen Wohnsitz bereits vor Beginn der Ausbildung im August 1999 am Ausbildungsort begründet hatte und die Eltern schon zu Beginn des Jahres 1999 ihren Wohnort nach F - verlegt hatten. Denn § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III setzt ebenso wenig wie § 64 Abs 1 SGB III (vgl Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 64 RdNr 7, Stand 2007; vgl auch zu § 40 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] BSGE 93, 42, 46 = SozR 4-4300 § 64 Nr 1) voraus, dass durch die Aufnahme der Ausbildung ein Wohnsitzwechsel "verursacht" wird (aA offenbar Fuchsloch in Gagel, aaO, § 67 SGB III RdNr 15, Stand 2006). Vielmehr ist ungeachtet der tatsächlichen Wohnverhältnisse entscheidend, dass der Auszubildende die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus - vorausgesetzt diese ist sein eigentlicher Lebensmittelpunkt - nicht in angemessener Zeit erreichen kann (vgl Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 64 RdNr 6, § 67 RdNr 3; zur Zielsetzung der Stärkung der Mobilität von Auszubildenden vgl BT-Drucks 13/4941 S 166, s auch nachfolgend unter d). Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob der Auszubildende den elterlichen Haushalt verlässt oder sich eine Trennung dadurch ergibt, dass die Eltern den bisherigen Wohnort aufgeben (aA AL-ER - juris-RdNr 36).

d) War der Kläger nach dem Ergebnis der noch zu treffenden Feststellungen (oben 5.b) auswärtig iS des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III untergebracht, ist nicht zweifelhaft, dass es sich dann auch um eine erforderliche auswärtige Unterbringung iS der Vorschrift handelte. Denn ein tägliches Pendeln zwischen der regulären Wohnung im og Sinne und der Ausbildungsstätte war entfernungsbedingt nicht zumutbar. Zwar ist der Rückgriff des LSG auf § 121 Abs 4 SGB III idF des Gesetzes vom (BGBl I 1648) im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Vorschriften des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III und des § 121 Abs 4 SGB III fragwürdig (vgl BSGE 93, 42, 49 = SozR 4-4300 § 64 Nr 1 RdNr 22); eher bietet sich eine Orientierung an Regelungen des BAföG an (vgl § 2 Abs 1a BAföG und hierzu die allgemeine Verwaltungsvorschrift 2.1a.3; BVerwGE 57, 204, 212 ff; BVerwG Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr 15). Bei einer vom LSG festgestellten Entfernung von 621 km und einer Fahrzeit von über sieben Stunden für die einfache Strecke ist aber jedenfalls von der Unzumutbarkeit täglichen Pendelns auszugehen.

e) Entgegen dem Vorbringen der Revision und der zugrunde liegenden Auffassung zu § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III (vgl DA der Beklagten Nr 67.1.2, Stand 2001 bzw 2006) kommt es weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift darauf an, ob der Kläger eine entsprechende oder überhaupt eine angemessene Ausbildung in der Nähe des Wohnsitzes seiner Eltern in F hätte durchführen können. Der Gesetzeswortlaut ("Kosten des Auszubildenden") nimmt auf die konkret aufgenommene Ausbildung Bezug, nicht auf irgendeine aus Sicht der Arbeitsverwaltung geeignete Ausbildung. Setzt also die konkret aufgenommene Ausbildung eine gemessen am Familienwohnsitz auswärtige Unterbringung voraus und ist die auswärtige Unterbringung infolgedessen erforderlich, sind auch die Fahrkosten für Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Dieses Verständnis des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III wird durch § 64 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III gestützt, wonach Voraussetzung einer Förderung ist, dass der Auszubildende die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Auch diese Regelung stellt auf die konkret gewählte Ausbildung ab und nicht darauf, ob eine andere, ebenfalls geeignete Ausbildung die Möglichkeit eröffnet, die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit zu erreichen (vgl zur Kriteriengleichheit Stratmann in Niesel aaO § 67 RdNr 3; vgl ferner Fuchsloch in Gagel, aaO, § 67 RdNr 16, 17, Stand 2006).

Anders als beim Freibetrag nach § 71 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III (vgl oben 3.d) spielt somit bei der Bedarfsermittlung nach § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III keine Rolle, ob die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstätte im Tagespendelbereich möglich gewesen wäre. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung beabsichtigt, hätte er dies - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Soweit die Beklagte auf bessere Steuerungsmöglichkeiten bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß § 61 SGB III hinweist, übersieht sie, dass es sich dabei um Maßnahmen handelt, die im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden (§ 61 Abs 1 Nr 3 SGB III). Es ist daher sachgerecht, von der Agentur gestaltete Maßnahmen hinsichtlich ihrer qualitäts- und kostenbezogenen Anforderungen dem Einfluss der Beklagten zu überlassen, während bei einer Berufsausbildung die Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte sowie des Ausbildungsortes allein der Entscheidung des Ausbildungssuchenden unterliegt, zumal diese Entscheidung dem Schutzbereich der freien Berufswahl des Art 12 Abs 1 Grundgesetz unterfällt (vgl BVerfGE 33, 303; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 14 RdNr 21) und Einschränkungen einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürften. Eine restriktive Auslegung des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III kann daher nicht, wie die Beklagte meint, auf ein (angebliches) gesetzgeberisches Versehen gestützt werden.

Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des (SozR 4440 § 16 Nr 4) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die unter Geltung des AFG zu § 16 Abs 4 Nr 1 der Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (AusbFöAnO) vom idF der 21. Änderungsanordnung vom (ANBA 555) ergangene Entscheidung ist nicht auf das SGB III übertragbar. Im Vordergrund dieser Entscheidung stand die Frage, wann § 16 Abs 4 Nr 1 AusbFöAnO Anwendung findet. Die Vorschrift stellte - inhaltlich vergleichbar mit § 71 Abs 2 Nr 2 SGB III - gerade darauf ab, dass für eine "geeignete Berufsausbildung" die Aufnahme einer Ausbildungsstelle erforderlich war, die "nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich" war. Zwar hat das BSG in der Entscheidung vom am Ende ausgeführt, es sei auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine monatliche Heimfahrt nach § 13 Nr 2 AusbFöAnO gegeben, weil der Kläger nicht "wegen seiner Ausbildung" auswärts untergebracht sei. Der Wortlaut des § 13 Nr 2 AusbFöAnO, der einen kausalen Bezug zur Ausbildung herstellt, unterscheidet sich jedoch wesentlich vom Wortlaut des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III, der auf die Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung abstellt.

6. Das LSG wird die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen und im Rahmen der erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Fundstelle(n):
OAAAD-10798