IFRIC 14 27B

Zeitpunkt des Inkrafttretens

27B

Mit der Verlautbarung Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestdotierungsverpflichtungen wurden der Paragraph 3A hinzugefügt und die Paragraphen 16-18 und 20-22 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-49944