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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Streik

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff, Abgrenzung

Der Begriff Streik, auch ArbeitsniederlegungArbeitsniederlegung genannt, bezeichnet die gemeinsame planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine Vielzahl von Arbeitnehmern. Die Arbeitsniederlegung erfolgt zeitlich befristet; Ziel ist der Abschluss eines Tarifvertrags.

Abzugrenzen ist der Streik von der sog. „Ausübung des ZurückbehaltungsrechtsAusübung des Zurückbehaltungsrechts“. Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keinen Lohn mehr, können diese – und zwar auch alle gemeinsam – die Fortsetzung der Arbeit so lange verweigern, bis er die offenen Lohnforderungen erfüllt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Streik.

Das StreikrechtStreikrecht ist in Deutschland indirekt durch Art. 9 Abs. 3 GG und die Länderverfassungen geschützt. Eine sonstige gesetzliche Regelung fehlt, dafür gibt es eine Fülle von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des BAG dazu. Sowohl der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) als auch der Bundesverband der Deutschen Arbeitgeber (BDA) haben Arbeitskampfrichtlinien erarbeitet, die sich mit konkreten Arbeitskampfmaßnahmen befassen. Ein Streikrecht für Beamte besteht auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht...

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