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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Pflegezeit

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Ziel des seit existierenden Pflegezeitgesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG). Hierfür sieht das PflegeZG dem Grunde nach zwei unterschiedliche Ansprüche des Beschäftigten vor. Zum einen besteht danach das Recht, kurzzeitig, d. h. bis zu zehn Arbeitstage, der Arbeit fernzubleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zu organisieren bzw. eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (§ 2 PflegeZG), zum anderen gewährt das PflegeZG einen Anspruch auf die eigentliche Pflegezeit, d. h. eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu einer Dauer von sechs Monaten (§§ 3, 4 PflegeZG). Das am in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf brachte einige Neuregelungen sowohl im Familienpflegezeit- (s. dort) als auch im Pflegezeitgesetz. Beide Gesetze bestehen derzeit nebeneinander, verweisen aber in zahlreichen Vorschriften aufeinander. Eingeführt wurde insbesondere der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG.

Die letzte Änderung des Pflegezeitgesetzes erfolgte am . Die Änderungen sind zunächst be...

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