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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Nebentätigkeit

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Eine Nebentätigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses noch anderweitig verwertet. Nebentätigkeiten sind somit:

  • -

    Arbeitsverhältnisse bei demselben oder anderen Arbeitgebern,

  • -

    selbstständige Erwerbstätigkeiten,

  • -

    Ehrenämter,

  • -

    unentgeltliche Tätigkeiten für Dritte.

Ob und wieweit der Arbeitnehmer neben seinem Hauptarbeitsverhältnis eine Nebentätigkeit ausüben darf, richtet sich danach, was mit dem Hauptarbeitgeber vereinbart ist.

II Zulässigkeit

1 Anzeigepflicht

Grundsätzlich fällt auch die Nebentätigkeit in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ( Az. 6 AZR 23/19). Besteht keine Vereinbarung, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eine oder mehrere Nebentätigkeiten aufnehmen. Er braucht dazu keine Genehmigung des Hauptarbeitgebers. Er muss die Aufnahme der Nebentätigkeit dem Hauptarbeitgeber aber mitteilen, wenn dessen betriebliche Interessen davon berührt sein könnten. Der Arbeitgeber muss dann entscheiden, ob er seine Position tatsächlich beeinträchtigt sieht.

Der Arbeitnehmer übernimmt gegen Entgelt den Vorsitz des örtlichen Kaninchenzüchtervereins, was ihn jeweils zwei Stunden am Wochenende ...

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