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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Betriebsvereinbarung

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

BetriebsvereinbarungRegelungsabredeMit Betriebsvereinbarungen regeln und gestalten die Betriebspartner (also Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG) die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung sowie die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Von besonderer Bedeutung ist die Normwirkung der Betriebsvereinbarung, d. h. ihre unmittelbare und zwingende Wirkung, mit der sie auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse einwirkt. Sie macht Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern überflüssig und schafft damit für alle einheitliche Arbeitsbedingungen.

Von der Betriebsvereinbarung sind die sonstigen, formlosen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterscheiden. In erster Linie sind dies die sog. Regelungsabreden, die aber nur die Betriebspartner binden, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten. Anders als bei einer Betriebsvereinbarung können die Arbeitnehmer keine unmittelbaren Ansprüche aus der Regelungsabrede herleiten und anders als eine Betriebsvereinbarung wirkt eine Regelungsabrede nach deren Kündigung nicht nach, selbst wenn sie mitbestimmungspflichte Angelegenheiten betrifft ( Az. 1 ABR 10/18). Nur der Betriebsrat kann die Einhaltung der Verpflichtung – notfalls über das Arbeitsgericht – durchsetzen. Dabei führt allein der Umstand, dass sich eine Betriebspartei über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gegen Verstöße aus einer Verpflichtung aus einer Regelungsabrede durch die andere Betriebspartei zur Wehr setzt, nicht zur Bejahung einer einvernehmlichen Abbedingung der vereinbarten vertraglichen Regelung (

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