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Lexikon - Stand: 23.03.2026

Betriebsvereinbarung

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

BetriebsvereinbarungRegelungsabredeMit Betriebsvereinbarungen regeln und gestalten die Betriebspartner (also Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG) die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung sowie die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Von besonderer Bedeutung ist die Normwirkung der Betriebsvereinbarung, d. h. ihre unmittelbare und zwingende Wirkung, mit der sie auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse einwirkt. Sie macht Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern überflüssig und schafft damit für alle einheitliche Arbeitsbedingungen.

Von der Betriebsvereinbarung sind die sonstigen, formlosen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterscheiden. In erster Linie sind dies die sog. Regelungsabreden, die aber nur die Betriebspartner binden, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten. Anders als bei einer Betriebsvereinbarung können die Arbeitnehmer keine unmittelbaren Ansprüche aus der Regelungsabrede herleiten und anders als eine Betriebsvereinbarung wirkt eine Regelungsabrede nach deren Kündigung nicht nach, selbst wenn sie mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten betrifft...

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