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Berufsausbildungsverhältnis
I Begriff
Anders als im Arbeitsverhältnis dient die Erbringung der Arbeitsleistung im Berufsausbildungsverhältnis nicht in erster Linie Erwerbszwecken, sondern der Ausbildung. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses sind – von der Begründung bis zur Beendigung – im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Im Übrigen gelten die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts überwiegend auch für das Berufsausbildungsverhältnis (§ 10 Abs. 2 BBiG).
II Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Berufsausbildung sind im Regelfall die Kammern der verschiedenen Wirtschafts- und Berufszweige wie z. B. die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern, vgl. § 71 ff. BBiG. Bei ihnen liegt u. a.
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die Feststellung und Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbildungspersonals,
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die Überprüfung der Eignung von Ausbildungsbetrieben, ggf. auch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung,
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die Abkürzung und Verlängerung von Ausbildungszeiten,
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das Prüfungswesen,
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die Beratung und Überwachung der Ausbildenden und der Auszubildenden bei der Durchführung der Berufsausbildung,
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die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen,
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Information darüber, ob ein schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis zu führen ist.
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