1. Ein Unternehmen, welches kein Luftfahrtunternehmen ist, hat für betrieblich veranlassten Flüge (Flüge von Mitarbeitern
oder Geschäftsführern zu Kunden, Lieferanten oder Messen, sog. Werksverkehr) mit Ausnahme von Schulungs- und Werkstattflügen
sowie Flügen zur Wartung und Überprüfung der Funktionstauglichkeit des Luftfahrzeugs (gemischt veranlasste Flüge) Anspruch
auf Mineralölsteuervergütung unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 Richtlinie 2003/96/EG. Die eine Steuerbefreiung
lediglich Luftfahrtunternehmen vorbehaltende Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV setzt
das Gemeinschaftsrecht nur unvollständig um.
2. Allerdings hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Restrukturierungs-RL.
Denn Deutschland hat Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Restrukturierungs-RL bisher nur für Luftfahrtunternehmen und damit unvollständig
umgesetzt, obwohl Art. 14 der Restrukturierungs-RL bis zum in innerstaatliches Recht hätte umgesetzt werden
müssen. Daher besteht für die hier zu beurteilenden Flüge zu Kunden, Lieferanten oder Messen (Werksverkehr),im deutschen Mineralölsteuerrecht
bisher keine Regelung zur Steuerbefreiung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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