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FG München Urteil v. - 14 K 1873/06

Gesetze: MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A MinöStDV § 50 Abs. 1 Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b S. 1Richtlinie 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. b S. 1

Steuerfreiheit von Flugbenzin bei Verwendung im Werksverkehr

Keine Zuordnung gemischt veranlasster Flüge zum unternehmerischen Bereich

Ausschluss von Nicht-Luftfahrtunternehmen von der Steuerbefreiung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG

Leitsatz

1. Ein Unternehmen, welches kein Luftfahrtunternehmen ist, hat für betrieblich veranlassten Flüge (Flüge von Mitarbeitern oder Geschäftsführern zu Kunden, Lieferanten oder Messen, sog. Werksverkehr) mit Ausnahme von Schulungs- und Werkstattflügen sowie Flügen zur Wartung und Überprüfung der Funktionstauglichkeit des Luftfahrzeugs (gemischt veranlasste Flüge) Anspruch auf Mineralölsteuervergütung unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 Richtlinie 2003/96/EG. Die eine Steuerbefreiung lediglich Luftfahrtunternehmen vorbehaltende Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV setzt das Gemeinschaftsrecht nur unvollständig um.

2. Allerdings hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Restrukturierungs-RL. Denn Deutschland hat Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Restrukturierungs-RL bisher nur für Luftfahrtunternehmen und damit unvollständig umgesetzt, obwohl Art. 14 der Restrukturierungs-RL bis zum in innerstaatliches Recht hätte umgesetzt werden müssen. Daher besteht für die hier zu beurteilenden Flüge zu Kunden, Lieferanten oder Messen (Werksverkehr),im deutschen Mineralölsteuerrecht bisher keine Regelung zur Steuerbefreiung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAD-10594

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FG München, Urteil v. 10.12.2008 - 14 K 1873/06

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