Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit in 2004 vom ersten Kilometer ab mit 0, 30 je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen
Leitsatz
1) Die 30-km-Grenze gem. Abschnitt III des , BStBl. I 2005, 960, nach der bei Einsatzwechseltätigkeiten
bis 30 km nur die Entfernungspauschale absetzbar ist, findet weder eine Stütze im Gesetz, noch ist sie mit der durch das , BStBl. II 2005, 785 geänderten BFH-Rechtsprechung vereinbar.
2) Für Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind die Kosten für die tatsächlich
gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehbar.