Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit in 2004 vom ersten Kilometer ab mit 0, 30 je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen
Leitsatz
1) Die 30-km-Grenze gem. Abschnitt III des , BStBl. I 2005, 960, nach der bei Einsatzwechseltätigkeiten
bis 30 km nur die Entfernungspauschale absetzbar ist, findet weder eine Stütze im Gesetz, noch ist sie mit der durch das , BStBl. II 2005, 785 geänderten BFH-Rechtsprechung vereinbar.
2) Für Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind die Kosten für die tatsächlich
gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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