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BFH 11.11.2008 IX R 44/07, StuB 4/2009 S. 160

Einkommensteuer | Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags aus privaten Veräußerungsgeschäften

Ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007 gesondert festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind (Bezug: § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG 2007).

Praxishinweise: Die erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist allein davon abhängig, dass die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Einkommensteuerbescheid ist im Feststellungsverfahren für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht der Bezugspunkt („Grundlagenbescheid”), da die Verluste im Einkommensteuerbescheid nicht in die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte eingehen.

– erl –

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