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Änderung von Steuerbescheiden nach Eingang einer unwirksamen strafbefreienden Erklärung
(1) Will die Finanzbehörde nach Eingang einer wegen des Vorliegens eines Sperrgrunds nicht wirksamen strafbefreienden Erklärung zuvor ergangene Steuerbescheide ändern, dann muss sie nicht zuvor die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG bewirkte Steuerfestsetzung aufheben. (2) I. S. des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ist eine Tat entdeckt, wenn nach den für den Betroffenen erkennbaren Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist. (Bezug: § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und 3 StraBEG; § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Praxishinweise: Das Erlöschen des Steueranspruchs im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung ist allein davon abhängig, dass Straf- und Bußgeldfreiheit eintritt. Ist die Hinterziehung bereits vor Eingang der steuerbefreienden Erklärung entdeckt worden, kommt es erst gar nicht zum Erlöschen...