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Einkommensteuer | Einkommensteuer-Richtlinien 2008
Nach R 10.7 EStR 2008 sind Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge), die mindestens in einem Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar. Soweit es in NWB 2009 S. 365, 371 lautet: „Die bisher in R 10.7 EStR 2005 enthaltene Billigkeitsmaßnahme, . . ., fällt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 weg. Ab diesem Zeitraum können solche Beiträge nur noch im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden.”, entspricht dies dem Entwurf der EStÄR 2008 und wurde nicht in die endgültige Fassung der EStR 2008 übernommen. Wir bitten daher, den Beitrag handschriftlich zu korrigieren.