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Steuerordnungswidrigkeiten als pönalisiertes Verwaltungsunrecht
Die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO sollen nach herrschender Meinung das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der einzelnen Steuern, den staatlichen Steueranspruch, schützen. Jedoch folgt die Sanktionswürdigkeit der Steuerverfehlungen nicht nur aus einem Ungehorsam gegenüber dem Staat, sondern auch und gerade aus der damit verbundenen Schädigung der ehrlichen Steuerzahler. Die Steuerpflichtigen bilden eine Solidargemeinschaft. Für den einzelnen Bürger bleibt die Steuerpflicht nur erträglich, wenn gewährleistet ist, dass der Staat die geschuldeten Steuern ebenso gegenüber den anderen durchsetzt. Deshalb liegt es auch im Interesse eines jeden ehrlichen Steuerzahlers, dass der Staat alle geeigneten und erforderlichen Mittel anwendet, damit alle Steuerpflichtigen ihren gesetzlichen Lastenanteil tragen. Damit schützt das Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht grundsätzlich auch eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung.
I. Unterscheidung zwischen Kriminalstrafrecht und Verwaltungsunrecht
Die Beschränkung der Sichtweise auf die Gefährdung des Steueranspruchs des (anonymen) Staates führt dazu, dass die ...