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SteuerStud Nr. 3 vom Seite 108

Die vorläufige Steuerfestsetzung bei „Musterverfahren”

von Dipl.-Jurist Tim Lühn, Steuerberater, Rechtsanwalt, Düsseldorf

Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht in regelmäßigen Abständen, zuletzt am , Schreiben bezüglich der vorläufigen Steuerfestsetzung aufgrund von sog. Massen- oder Musterverfahren („Musterverfahren”). Mit diesen BMF-Schreiben werden die untergeordneten Finanzbehörden angewiesen, die Festsetzung der Einkommensteuer für bestimmte Streitpunkte in anhängigen Musterverfahren gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen. Da diese Auflistung etwa halbjährlich um Streitpunkte in neuen anhängigen Musterverfahren bzw. Streitpunkte in bereits entschiedenen Musterverfahren aktualisiert wird, ist es für den Steuerpflichtigen bei seinem persönlichen Steuerfall entscheidend, eine vorläufige Steuerfestsetzung bezüglich dieser anhängigen Musterverfahren herbeizuführen, um von für ihn positiven Entscheidungen profitieren zu können. Der Beitrag stellt die vorläufige Steuerfestsetzung aufgrund von Musterverfahren ausgehend von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO und dem dafür alternativ möglichen Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO dar, um daran die Rechtsbehelfsmöglichkeiten für den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Musterverfahren aufzuzeigen. Abschließend geht der Verf. noch auf die Ergänzung des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO um eine n...

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