Prozesskostenhilfe: Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Antragstellung
Gesetze: FGO § 142
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Kostenrechnung vom forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Verfahren vor dem BFH Gerichtskosten in Höhe von 275 € bei dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) an. Dabei wurde der Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von 1 000 € zugrunde gelegt. Daraus ergab sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Verfahrensgebühr von (5 x 55 € =) 275 €. Diese Gebühr zahlte der Kostenschuldner am .
Am beantragte der Kostenschuldner für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH), die ihm mit Beschluss vom bewilligt wurde.
Der Kostenschuldner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung. Diese dürfe nicht aufrechterhalten werden, da ihm für das Revisionsverfahren PKH bewilligt worden sei.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat zu Recht Gerichtskosten in Höhe von 275 € erhoben.
Zu Unrecht meint der Kostenschuldner, dass die Bewilligung von PKH auch bereits bezahlte Gerichtskosten erfasst. Der Beschluss über die Bewilligung von PKH entfaltet grundsätzlich Rechtswirkung nur für die Zukunft (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 53, m.w.N.). Ausnahmsweise wirkt die Bewilligung der PKH —auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Beschluss (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 122 Rz 3)— auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, wenn der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag alles Erforderliche für die Bewilligung der PKH getan hat (, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1992, 839; , BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838). Eine Ausdehnung der Rückwirkung über den Antragszeitpunkt hinaus würde jedoch dem Antragsprinzip, das dem PKH-Verfahren zugrunde liegt, widersprechen und ist daher unzulässig ( IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446).
Nach diesen Grundsätzen erfasst der Bewilligungsbeschluss keine Zahlungen, die der Kostenschuldner vor dem Bewilligungsbeschluss bzw. vor der Antragstellung geleistet hat (Reiche in Beermann/Gosch, § 142 FGO Rz 111; Zöller/Philippi, a.a.O., § 122 Rz 4; vgl. auch Nr. 3.2 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens).
Im Streitfall hat der Kostenschuldner die Gerichtskosten am und damit bereits vor der Antragstellung am bezahlt. Die Erhebung der Gerichtskosten in Höhe von 275 € war daher zutreffend.
Das Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 600 Nr. 4
BAAAD-09859