1. Nach § 55 Abs. 8 S. 2 NLO kann in der Hauptsatzung die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden. Hierzu ist erforderlich, dass einzelne Aufgabengebiete, für die die Vertretung in der allgemeinen Verwaltung erfolgen soll, in der Hauptsatzung genannt werden. Bestimmte Aufgabengebiete sind dabei solche, die der Rat durch ausdrückliche Regelungen in der Hauptsatzung bestimmt hat. Sie müssen eindeutig definiert sein.
2. § 174 S. 1 BGB gilt sowohl seinem Wortlaut als auch seiner Stellung im BGB nach nur für den rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter, jedoch nicht für einen Vertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht.
3. Aus der dem Personalleiter übergeordneten Stellung eines Bereichsleiters folgt nicht im S inne des § 174 S. 2 BGB, dass der (übergeordnete) Bereichsleiter neben dem Personalleiter stets zur Erklärung einer Kündigung befugt ist, ohne dass diese Berechtigung ausdrücklich oder durch sonstige Umstände bekannt gemacht wurde.
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAD-09396
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Online-Dokument
LAG Niedersachsen, Urteil v. 28.04.2008 - 9 Sa 1325/07
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