1. Zwar sieht § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO nur einen Wahlgang und bei Stimmengleichheit den Losentscheid vor, dennoch ist ein zweiter Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 18 SchwbVWO mit einem eindeutigen Wahlergebnis, d. h. einer Stimmenmehrheit, kein rechtliches Nullum.
2. Die Auslegung des Wortlauts des § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO beschränkt sich von vorneherein nicht allein auf diese Bestimmung, sondern impliziert auch den vorangestellten Gesetzessatz, wonach derjenige Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat; erst dann erfolgt die Konfliktregelung für den Fall der Stimmengleichheit durch Losentscheid.
3. § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO verbietet seinem Wortlaut nach nicht einen zweiten Wahlvorgang und ordnet damit auch nicht ausdrücklich positiv den sofortigen Losentscheid an. Über allem steht immer noch das gesetzliche Gebot, dass der Losentscheid eine Kollisionsregelung enthält, falls der Wahlvorgang keine eindeutige Entscheidung durch Stimmenmehrheit erbracht hat; dem Gesetzgeber schwebt daher prinzipiell vor, dass durch das demokratische Mittel der Wahl schnell ein eindeutiges Ergebnis erzielt wird.
4. Für die Auslegung des Wortlauts des § 13 SchwbVWO ist von Bedeutung, dass diese Norm letztlich über § 20 Abs. 4 SchwbVWO zur Anwendung kommt, einer Bestimmung, die sich bei den Regeln des "vereinfachten Wahlverfahrens" nach §§ 18 ff. SchwbVWO findet. Darin sind in § 20 Abs. 1 bis 3 SchwbVWO die vom Gesetzgeber als unverzichtbar erscheinenden Verfahrensregluarien eines beschränkten Wahlverfahrens dargestellt.
5. Von mitentscheidender Bedeutung ist jedoch, dass § 13 Abs. 2 SchwbVWO über § 20 Abs. 4 SchwbVWO nur "entsprechend gilt". Gerade darin kommt zum Ausdruck, dass ein zweiter Wahlvorgang jedenfalls mangels besonderer Umstände nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
6. Der besondere Schutz der Schwerbehinderten zwingt nicht dazu, dass ein zweiter Wahlvorgang vermieden werden muss, wenn er schnell und von den zur Wahl in der einzigen Wahlversammlung nach dem vereinfachten Wahlverfahren erschienenen Wahlberechtigten unwidersprochen durchgeführt wird.
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LAG München, Beschluss v. 27.09.2005 - 8 TaBV 29/04
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