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LAG Niedersachsen Urteil v. - 16 Sa 269/07

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 3; KSchG § 5; BetrVG § 111

Leitsatz

Die Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit Namensliste ist grundsätzlich auch unter Geltung des AGG zulässig. Es bedarf auf den Betrieb bezogener Gründe für die Bildung der Altersgruppen. An den Sachvortrag dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-08523

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 13.07.2007 - 16 Sa 269/07

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