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LAG München Urteil v. - 11 Sa 26/04

Gesetze: InsO § 113 Abs. 1; UmwG § 323 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3

Leitsatz

1. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene befristete Beschäftigungsgarantie ist Bestandteil der kündigungsrechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers gem. § 323 Abs. 1 UmwG. Im Fall der Insolvenz eines ausgegliederten Unternehmens innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung steht diese Beschäftigungsgarantie jedoch dem Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nicht entgegen.

2. Die kündigungsrechtliche Stellung i.S.d. § 323 Abs. 1 UmwG umfasst nicht die kündigungsrechtliche Rechtsposition der Sozialauswahl im Zeitpunkt der Spaltung. Wird deshalb einem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung betriebsbedingt gekündigt, ist die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG nur auf den Betrieb des derzeitigen Arbeitgebers und nicht auf das vor der Spaltung bestehende (Gesamt-)Unternehmen zu erstrecken.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAD-08327

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LAG München, Urteil v. 21.09.2004 - 11 Sa 26/04

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