1. Für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung, die nach einer tariflichen Regelung als Arbeitszeit zu werten sind, sind keine Zuschläge für Mehrarbeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schichtzulagen zu vergüten.
2. Übernachten Arbeitnehmer im Fahrdienst auf auswärtigen Bahnhöfen weil ihr Dienst dort laut Dienstplan am Abend endet und frühmorgens wieder beginnt, steht diesen nach dem Tarifvertrag über Entgelt, Reisekosten und Aufwandsentschädigung zwischen der XY-GmbH und der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands vom ein Übernachtungsgeld zu.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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