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AfaA bei Unvermietbarkeit von Gewerberäumen
Bei einem bislang vermieteten Objekt ist eine AfaA gem. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG zulässig, wenn es nicht mehr vermietbar ist und auch durch eine Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwertet werden kann. Letzteres ist nach dem der Fall, wenn
der Veräußerer für das Grundstück einen Kaufpreis erhält, der im Wesentlichen nur dem Wert des unbebauten Grundstücks entspricht oder
der Erwerber das Gebäude in Abbruchabsicht erwirbt und nach dem Erwerb abreißt.
Ein weiteres Indiz für die fehlende Verwertungsmöglichkeit des Objektes ist darin zu sehen, dass der Veräußerer und bisherige Vermieter den Verkaufsentschluss erst nach dem Scheitern seiner Vermietungsbemühungen fasst. Die AfaA ist dann in dem Zeitpunkt vorzunehmen, [i]AfaA im Zeitpuntk der Unvermietbarkeitin dem sich die Unvermietbarkeit und die Unverw...