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Wahlrecht auf Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 3 EStGmuss nur einmalig ausgeübt werden
Wer seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln muss, braucht sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur einmalig auszuüben. Nach dem handelt es sich bei der Wahlrechtsausübung um eine sog. Grundentscheidung, die nicht jährlich wiederholt werden muss: Auch in den Folgejahren ist der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, bis der Steuerpflichtige etwas Gegenteiliges bekundet, z. B. freiwillig Bücher führt.
Praxishinweis: Voraussetzung sowohl für die einmalige Ausübung des Wahlrechts auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in dem als auch für die geänderte Ausübung des Wahlrechts im (s. o. g. ) ist zunächst allerdings, dass sich der...BStBl 1981 II S. 301