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Kein § 35a EStG bei Bargeldzahlung an Leistungserbringer
Die Kläger beantragten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für im Frühjahr 2006 durchgeführte Renovierungsmaßnahmen (Lohnanteil 4.872 €). Sie führten aus, der Handwerker habe auf Barzahlung bestanden und deren Erhalt auf der Rechnung v. bestätigt. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung. Auch der Einwand der Kläger, die Zahlung sei mit Schreiben v. vom Steuerberater des Handwerkers bestätigt worden, verhalf der Klage nicht zum Erfolg. Mit ihrer Revision rügten die Kläger die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. In seinem Urteil v. - VI R 14/08 NWB UAAAD-08094 vertritt der BFH die Auffassung, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (Veranlagungszeitraum 2006) ausschließe. Wenn Satz 5 der Vorschrift u. a. voraussetze, dass der Steuerpflichtige die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch Beleg des Kreditinstituts nachweist, entspreche dies typisierend dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathausha...