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Erbrecht | Keine Pflichtteilsergänzung bei Erbverzicht anderer Berechtigter
Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf dessen gesetzliches Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling grundsätzlich kein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote zu. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an. Der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB unterliegt nur, was über ein Entgelt bzw. über eine angemessene Abfindung hinausgeht. Dabei ist auf den Wert des Erbteils abzustellen, auf den verzichtet wird, nicht etwa auf den Wert des dem Verzichtenden zustehenden Pflichtteils. Der BGH gibt insoweit seinen früheren Standpunkt, s. , ausdrücklich auf.
Will der Pflichtteilsberechtigte wissen, ob die vom Erblasser...