Finanzbehörde Hamburg - 52 - 2198 b - 001/06

Steuerbegünstigung für Baudenkmale nach §§ 7i, 10f, 11b EStG

Vorläufige Bescheinigung bzw. Eingangsbestätigung über den Antrag auf Erteilung der endgültigen Bescheinigung
Schreiben vom

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde i. S. d. § 7i Abs. 2 EStG. Diese Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die Folgebescheide.

Mit Schreiben vom wurde darüber informiert, dass im Hinblick auf lange Bearbeitungszeiten der Bescheinigungsbehörden die OFD Chemnitz mit Verfügungen vom und die Finanzämter ihres Geschäftsbereichs angewiesen hat, dass bereits vor Erteilung einer endgültigen Bescheinigung erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG – unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages – für in Sachsen belegene Baudenkmale vorläufig gewährt werden können. Es wurde darum gebeten, derartige Bescheinigungen bei der Einkommensteuerveranlagung vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO anzuerkennen.

Diese Billigkeitsregelung ist nur noch auf Fälle anzuwenden, in denen die vorläufige Bescheinigung bis einschließlich erteilt bzw. der Eingang über den Antrag auf Ausstellung einer endgültigen Bescheinigung bis zum bestätigt worden ist. Auf ab dem erteilte vorläufige Bescheinigungen/Eingangsbestätigungen findet die Billigkeitsregelung keine Anwendung mehr. Die Steuerbegünstigung ist dann erst bei Vorlage der endgültigen Bescheinigung zu gewähren.

Finanzbehörde Hamburg v. - 52 - 2198 b - 001/06

Fundstelle(n):
JAAAD-08105