OFD Frankfurt/M. - S 2745 A - 22 - St 51

Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG, zuletzt in der Fassung vom ;

Anwendung der (BStBl 2008 II S. 986) und (BStBl. 2008 II S. 988)
BStBl 2008 I S. 1033

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der oben genannten BFH-Urteile Folgendes:

I. Betriebsvermögenszuführung

Der BFH hat mit Urteilen I R 106/05 (BStBl 2008 II S. 986) und I R 9/06 (BStBl 2008 II S. 988) vom für den Branchenwechsel oder damit vergleichbare Sachverhalte zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG als zugeführt gelten kann. Dem ist zu folgen. Soweit der Tz. 9 des (BStBl 1999 I S. 455) (KSt-Kartei, § 8 KStG, Karte E 2) eine andere Auslegung zu entnehmen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten. Das (BStBl 2002 I S. 629) wird aufgehoben.

II. Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge

Der Auffassung des BFH in seinem Urteil I R 9/06 folgend unterliegen die bis zum Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG entstandenen Verluste dem Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 KStG und können von danach entstehenden Gewinnen oder (positiven) Einkünften nicht mehr abgezogen bzw. ausgeglichen werden; danach entstandene Verluste bleiben ausgleichs- und abzugsfähig. Tz. 33 des wird aufgehoben.

III. Zeitliche Anwendung der Urteile

Die Grundsätze der BFH-Urteile sind auf alle offenen Fälle anzuwenden; § 176 Abgabenordnung ist zu beachten. Hat die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile vor dem stattgefunden, können die Textziffern 9 und 33 des auf Antrag aus Gründen des Vertrauensschutzes in ihrer bisherigen Fassung weiterhin zugunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden. Damit kann in diesem Fall die Prüfung der Betriebsvermögenszuführung gem. Tz. 9 des nach saldenmäßiger statt nach gegenständlicher Betrachtungsweise erfolgen. Für den Verlustuntergang kann gem. Tz. 33 des auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Identität abgestellt werden.

Die bisherige Karteikarte E 7 – Kontroll-Nr. 855 – und E 9 – Kontroll-Nr. 998 werden aufgehoben.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2745 A - 22 - St 51

Fundstelle(n):
SAAAD-08099