Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: RVG § 37 Abs. 2
Tenor
1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfahren 1 BvR 3262/07 und 1 BvR 402/08 auf jeweils 200.000 EUR (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt ( § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren 1 BvR 906/08 auf 150.000 EUR (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt ( § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Fundstelle(n):
AAAAD-07966