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Verlustrealisation bei gleichzeitigem Wiedererwerb?
Gestaltungsmissbrauch nach Gesamtplan
[i]Haase, NWB F. 6 S. 4985; Ebner, NWB F. 3 S. 15139Angesichts der Finanzkrise litten in den letzten Monaten viele Depots unter deutlichen Kursverlusten. Anleger waren daher gut beraten, die sich noch innerhalb der Jahresfrist befindlichen Papiere zu realisieren, um verwertbare Verluste zu generieren. Auf Investmentfonds, selbst bei ausschließlichen Aktieninvestments, ist das Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar, was zur vollen Abzugsfähigkeit im Verlustfall führt. Demgegenüber können Aktienanleger nur die Hälfte zum Ansatz bringen. Für Zertifikate, die nach dem erworben wurden und für die die Jahresfrist schon abgelaufen ist, empfiehlt es sich, im Verlustfall bis nach dem zu verharren, um die spezielle Übergangsregelung für Zertifikate auszunutzen (§ 52a Abs. 10 Satz 8 und Abs. 11 Satz 4 EStG). Für Kapitalanlagen, insbesondere für Wertpapiere wie Aktien, Investmentanteile und Anleihen galt für bis zum erworbene Anteile wie bei den meisten Wertpapieren Bestandsschutz dahingehend, dass nach Ablauf der einjährigen Haltedauer Steuerfreiheit eintritt (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG). Unter diese „Grandfathering-rule” fallen auch „ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften” auf Anteile an Körperschaften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Den Bestandsschutz nutzten...