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§ 2a EStG im Wandel
Neues beim Abzug und der Verrechnung von ausländischen Verlusten
Für die Durchführung des Abzugs und der Verrechnung von negativen Einkünften, unabhängig davon, ob diese im Inland oder Ausland erzielt wurden, sieht das Ertragsteuerrecht besondere Regelungen vor. Dazu gehört unter anderem die Vorschrift des § 2a Abs. 1 und 2 EStG, die sich speziell mit der Verlustberücksichtigung von bestimmten ausländischen Einkünften befasst. Auch wenn diese Norm in den letzten Jahren von Gesetzesänderungen weitgehend verschont blieb, zeichnet sich zwischenzeitlich ein völlig anderes Bild ab. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass der EuGH in seinen Urteilen in der Rs. C-152/03 (Ritter-Coulais) und Rs. C-347/04 (Rewe-Zentralfinanz) für einzelne Tatbestände des § 2a Abs. 1 EStG einen Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten feststellte. Der Gesetzgeber nahm insbesondere die letztgenannte Entscheidung des EuGH zum Anlass, den bisherigen Gesetzestext in § 2a Abs. 1 EStG europarechtskonform auszugestalten. Diese Änderung geht einher mit einer erstmals durch das JStG 2009 eingeführten Neuregelung in § 32b EStG.
I. Bisherige Rechtslage
1. Anwendungsbereich der Verlustabzugs- und Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 2a EStG
[i]Aufschiebend bedingte Verlustberücksichtigung§ 2a Abs. 1 und 2 EStG beschränkt den sofortigen Abzug und die Verrechnung...