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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 147/07 EFG 2009 S. 458 Nr. 7

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Verbraucherinsolvenzverfahren und veruntreute Gelder

Leitsatz

1. Aufwendungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind im Rahmen einer nichtselbtständigen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Nachweis trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt wird.

2. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren als außergewöhnliche Belastung aus, da der Steuerpflichtige als Gegenwert die Befreiung von seinen Gläubigerforderungen erhält. Denn nur soweit Werte aus dem Vermögen eines Steuerpflichtigen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt eine Belastung vor; das gilt z.B. für den verlorenem Aufwand zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand von existentiell wichtiger Bedeutung (, BStBl 1995 II S. 104).

3. Veruntreute Gelder sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen, das der Schädigungshandlung vorausgeht, auf einem freien Willensentschluss des Geschädigten beruht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 458 Nr. 7
LAAAD-07932

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.12.2008 - 9 K 147/07

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