Unternehmereigenschaft eines Abwasserzweckverbands
Ausgliederung der Tätigkeit auf eine zu diesem Zweck gegründete GmbH
Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH aus an den Zweckverband gerichteten und von diesem beglichenen Abschlagsrechnungen für
den Bau einer Kläranlage
Leitsatz
1. Ein Abwasserzweckverband, der Aufgaben der Daseinsvorsorge und damit hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und keine gewerbliche
Tätigkeit ausübt, ist mangels Unternehmereigenschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2. Eine Ausgliederung der Tätigkeit des Abwasserzweckverbands auf eine zu diesem Zweck gegründete GmbH kann bereits wegen
der fehlenden Unternehmereigenschaft des Zweckverbands keine Geschäftsveräußerung im Ganzen sein.
3. Erfolgt die Ausgliederung während des Baus einer Kläranlage, der noch von dem Zweckverband in Auftrag gegeben worden war,
so ist die Korrekturvorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG nach ihrem Sinn und Zweck mit der Folge anzuwenden, dass die GmbH
aus eigenem Recht zum Vorsteuerabzug aus den bereits vor der Ausgliederung an den Zweckverband gerichteten und von diesem
beglichenen Abschlagsrechnungen berechtigt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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