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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 821/06

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG 1993 § 15a Abs. 1UStG 1993 § 2 Abs. 3UStG 1993 § 1 Abs. 1aUStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 EWGRL 388/77 Art. 20 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1 UmwG§ 123 UmwG § 168

Unternehmereigenschaft eines Abwasserzweckverbands

Ausgliederung der Tätigkeit auf eine zu diesem Zweck gegründete GmbH

Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH aus an den Zweckverband gerichteten und von diesem beglichenen Abschlagsrechnungen für den Bau einer Kläranlage

Leitsatz

1. Ein Abwasserzweckverband, der Aufgaben der Daseinsvorsorge und damit hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist mangels Unternehmereigenschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

2. Eine Ausgliederung der Tätigkeit des Abwasserzweckverbands auf eine zu diesem Zweck gegründete GmbH kann bereits wegen der fehlenden Unternehmereigenschaft des Zweckverbands keine Geschäftsveräußerung im Ganzen sein.

3. Erfolgt die Ausgliederung während des Baus einer Kläranlage, der noch von dem Zweckverband in Auftrag gegeben worden war, so ist die Korrekturvorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG nach ihrem Sinn und Zweck mit der Folge anzuwenden, dass die GmbH aus eigenem Recht zum Vorsteuerabzug aus den bereits vor der Ausgliederung an den Zweckverband gerichteten und von diesem beglichenen Abschlagsrechnungen berechtigt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-07929

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Sächsisches FG, Urteil v. 28.05.2008 - 4 K 821/06

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