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LAG Köln Urteil v. - 3 Sa 232/03

Gesetze: ArbGG § 9 Abs. 5; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2

Leitsatz

§ 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG stellt eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 ArbGG dar. Die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG ist daher im Rahmen der Berufungsfrist nicht anwendbar. Die einmonatige Berufungseinlegungs- sowie die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist beginnen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils(tenors).

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-06937

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Köln, Urteil v. 24.09.2003 - 3 Sa 232/03

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