BAG Urteil v. - 4 AZR 35/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ArbGG § 9 Abs. 5; ArbGG § 66 Abs. 1

Instanzenzug: ArbG Köln 16 Ca 7177/02 vom LAG Köln 5 Sa 759/03 vom

Tatbestand

Die Klägerin ist Lehrerin mit den Fächern Englisch und Französisch und Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II. Sie arbeitet seit dem an einer Gesamtschule des beklagten Landes und wird von diesem nach VergGr. III BAT vergütet. Sie erhebt Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT ab .

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit () aus dem Differenzbetrag zwischen den Vergütungen nach der VergGr. III und derjenigen der VergGr. IIa BAT.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem beklagten Land in vollständig abgefasster Form am zugestellt worden. Das Urteil enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden.

...

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

...

*Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden."

Das beklagte Land hat am beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am begründet. Es hat die Auffassung vertreten, die Berufungsfrist sei gewahrt, da bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung mit Ablauf der Fünfmonatsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht die Berufungsfrist beginne, sondern die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Zumindest sei ihm wegen des durch die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts geschaffenen Vertrauenstatbestands Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 233 ZPO von Amts wegen zu gewähren.

Das Landesarbeitsgericht hat die von ihm für zulässig angesehene Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet, weil bereits dessen Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist.

I. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten Landes für zulässig gehalten. Das beklagte Land hat die Berufung nicht fristgemäß eingelegt. Für das vorliegende Verfahren findet § 66 Abs. 1 ArbGG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom , in Kraft seit dem , Anwendung, da das Urteil des Arbeitsgerichts auf Grund einer mündlichen Verhandlung im Jahr 2002 erging (§ 26 Ziff. 5 EGZPO).

1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils, wenn dieses noch nicht in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist. Die Berufungsfrist endet in diesem Fall mit Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung. Die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung führt nicht nach § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG zu einer Verlängerung der Berufungsfrist. Sowohl der Vierte, der Achte als auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts haben bereits entschieden, dass der Lauf der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bereits nach fünf und nicht entsprechend der früheren Rechtsprechung (vgl. - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73, zu II 1 der Gründe mwN) nach 17 Monaten seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils beginnen ( - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen [zVv.], zu B der Gründe; Senat - 4 AZR 531/03 -, zu B der Gründe; -, zu II 1 der Gründe). Nur diese Gesetzesauslegung, die auch nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Neuregelung nahe liegt, dient der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung und ist geeignet, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass § 9 Abs. 5 ArbGG nur eine Rechtsmittelbelehrung über die Berufungsfrist, nicht über die Begründungsfrist vorschreibt (vgl. Senat - 4 AZR 531/03 -, zu B IV der Gründe; - aaO, zu B IV 2 der Gründe; - 8 AZR 112/03 - AP BGB § 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3, auch zVv., zu II 1 c der Gründe; - 10 AZR 586/02 - AP InsO § 209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1, zu I 2 der Gründe; Prütting in Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 9 Rn. 41 bis 43). Würde man an der bisherigen Rechtsprechung (17 Monate) festhalten, so ließe sich kaum das absurde Ergebnis vermeiden, dass dann der Beginn der Berufungsbegründungsfrist nach fünf Monaten, der der Berufungsfrist erst nach 17 Monaten einträte ( - aaO).

2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist am verkündet worden. Das beklagte Land hat mit bei Gericht am eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist demnach nicht eingehalten worden.

II. Dem beklagten Land ist nicht von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.

1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in dden vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Berufungsfrist und/oder die Frist für die Begründung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einzuhalten. In Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht, sind bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung vor allem die Grundrechte der Partei aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen ( - BVerfGE 93, 99, 112 f.; - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339, 343 f.). Nach dem Gebot eines fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Partei ableiten ( -, zu II 2 a der Gründe mwN). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben. Diese Grundsätze sind insbesondere dann zu beachten, wenn die Fristversäumung auf einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das zuständige Gericht beruht. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt zwar nicht stets die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung. Ist die Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch und daher nicht einmal geeignet, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, so ist die Fristversäumung regelmäßig trotzdem als schuldhaft anzusehen. Die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung ist allerdings gerechtfertigt, wenn die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu einem zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum geführt hat ( -, zu II 2 b der Gründe).

2. Nach diesen Maßstäben kommt eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht in Betracht. Die Versäumung der Berufungsfrist durch das beklagte Land war nicht unverschuldet.

a) Die (fehlerhafte) Rechtsansicht des beklagten Landes schließt ein Verschulden nicht aus. Diese Rechtsansicht entsprach auch vor den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht der herrschenden Meinung (vgl. - LAGE ArbGG 1979 § 66 Nr. 18; -; - LAGE ArbGG 1979 § 66 Nr. 20 = LAGReport 2004, 125 mit zust. Anm. Schwab; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 66 Rn. 15a; Hauck in Hauck/Helml ArbGG 2. Aufl. § 66 Rn. 10; Ostrowicz/Künzl/Schäfer Der Arbeitsgerichtsprozess 2. Aufl. Rn. 189a; Schwab FA 2003, 258; Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1217, 1218; Schwab/Wildschütz/Heege NZA 2003, 999, 1004 Fn. 53), so dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vorliegt.

b) Ein fehlendes Verschulden kann auch nicht aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch das Arbeitsgericht hergeleitet werden. Zwar kann nach den oben dargestellten Grundsätzen im Einzelfall von einem entschuldbaren Rechtsirrtum ausgegangen werden, wenn die Fristversäumung auf einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das zuständige Gericht beruht. Dieser Fall ist aber - entgegen der Ansicht des beklagten Landes - nicht gegeben.

aa) Die Rechtsmittelbelehrung durch das Arbeitsgericht war zwar insoweit fehlerhaft, als sie den Text "§ 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt" enthielt. Hierdurch wurde der Eindruck erweckt, dass die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG neben der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Anwendung fände.

bb) Die Fristversäumung beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung. Das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung ist dem beklagten Land erst am und damit erst nach Ablauf der Berufungsfrist zugestellt worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-94059

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein