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LAG Köln Urteil v. - 14 Sa 1079/07

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 5

Leitsatz

1. Die nach § 1 Abs. 5 KSchG erforderliche Schriftform für eine als Anlage zu einem Interessenausgleich angefertigte Namensliste ist nur gewahrt, wenn die Namensliste bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit diesem fest verbunden ist (im Anschluss an - NZA 2007, 266 ff.).

2. Auf einen freien anderweitigen Arbeitsplatz kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen, wenn es sich dabei für ihn um eine Beförderungsstelle handelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAD-06462

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Köln, Urteil v. 14.01.2008 - 14 Sa 1079/07

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