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Änderung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung
Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld (§ 155, § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.
Praxishinweise: Für die Lohnsteueranmeldung gelten die allgemeinen Korrekturvorschriften nach der AO und diese werden durch die Vorschrift des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG nicht eingeschränkt. Der tatsächliche Lohnsteuerabzug wird zwar durch die Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung festgestellt, er ist aber ohne Bedeutung für die zu entrichtende Schuld durch den Arbeitgeber.