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Grundsteuer | Erlass erst bei mehr als 50 % Minderung des normalen Rohertrags
Mit dem JStG 2009 vom (BGBl I S. 2794) wird in Art. 38 das Grundsteuergesetz in den Vorschriften der § 33 S. 121Abs. 1 und § 38 GrStG geändert. Hierzu nimmt die NWB WAAAD-03783 Stellung: Die Änderung ist ab dem Kalenderjahr 2008 anzuwenden. In § 33 GrStG wird die Wesentlichkeitsgrenze der Minderung, ab der ein Erlass grundsätzlich in Betracht kommt, auf mehr als 50 % des normalen Rohertrags neu bestimmt. Liegen die Voraussetzungen für einen Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung vor, bleibt dessen Höhe nach § 33 Abs. 1 GrStG gesetzlich festgelegt. Der Erlass wird nunmehr pauschaliert in zwei Billigkeitsstufen gewährt. Die Grundsteuer ist bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % i. H. von 25 % und bei einer Ertragsminderung von...