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Abziehbarkeit von Aufwendungen bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Folgerungen aus dem
Die volle Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kann wegen § 3c Abs. 2 EStG problematisch sein. Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Entscheidender Maßstab für die Abgrenzung zwischen dem vollen oder dem hälftigen Abzug muss der Veranlassungszusammenhang sein. Darüber hinaus werden in der Praxis häufig Wirtschaftsgüter an eine Kapitalgesellschaft über die eigene Beteiligungsquote hinaus überlassen. Auch dies kann die Höhe des Betriebsausgabenabzugs des Besitzunternehmens beeinflussen. Es stellt sich hier die Frage, welche Beweggründe dafür ausschlaggebend waren.
Können Aufwendungen nur zur Hälfte abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung e...