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Wartezeit
In Versorgungszusagen ist häufig eine Regelung anzutreffen, wonach Versorgungsleistungen erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zu erbringen sind. Tritt der Versorgungsfall vor Ablauf dieses Zeitraums ein, entsteht kein Anspruch auf Versorgungsleistungen. Ein solcher Zeitraum wird als Wartezeit bezeichnet. Hintergrund für die Festlegung einer solchen Wartezeit ist häufig der Wunsch des Arbeitgebers nach Risikobegrenzung im Hinblick auf frühzeitig, d. h. kurz nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis, eintretende Versorgungsfälle.
Für die Wartezeit wird in der Regel auf einen Zeitraum während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem zusagenden Arbeitgeber abgestellt. Scheidet der Arbeitnehmer vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist diese nicht erfüllt und damit ist ein Anspruch auf Versorgungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 1b Absatz 1 Satz 5 BetrAVG wird allerdings der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit dann nicht berührt, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen endet. Erfüllt der Arbeitnehmer bei seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis also bereits die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen, so kann die...