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Vorschaltzeit
In Versorgungsregelungen wird häufig vorgesehen, dass die Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Versorgung erst nach einer bestimmten Dauer der Dienstzugehörigkeit erfolgen soll. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine solche Vorschaltzeit in ihren rechtlichen Wirkungen grundsätzlich mit der Wartezeit gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Versorgungszusage bereits mit Beginn der Vorschaltzeit und nicht erst mit deren Ablauf erteilt wird. Damit beginnt auch der Lauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nicht erst mit Ablauf der Vorschaltzeit, sondern mit deren Beginn. Erfüllt der Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor Ablauf der Vorschaltzeit bereits die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen, so kann die Vorschaltzeit auch außerhalb des Unternehmens noch erfüllt werden.
Eine Vorschaltzeit kann bei einem Ausscheiden nach Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen auch außerhalb des Unternehmens noch erfüllt werden.
Zum Zeitpunkt der Erteilung einer Versorgungszusage siehe auch die entsprechenden Ausführungen zum Stichwort Versorgungszusage.