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Vertragliche Einheitsregelung
Bei der vertraglichen Einheitsregelung vereinbart der Arbeitgeber wie bei der Einzelzusage mit jedem Arbeitnehmer individuell eine Versorgungszusage, die aber für alle Arbeitnehmer jeweils den gleichen Inhalt hat.
Es handelt sich somit bei der vertraglichen Einheitsregelung wie bei der Gesamtzusage um ein Bündel von gleichlautenden Einzelzusagen. Im Vergleich zur Gesamtzusage wird für den Arbeitnehmer der kollektive Bezug bei einer vertraglichen Einheitsregelung schwerer erkennbar sein und sollte, um die Betriebsvereinbarungsoffenheit der Regelung zu gewährleisten, ausdrücklich erklärt bzw. erkennbar gemacht werden.