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Umfassung
Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer (bzw. von beiden gemeinsam) finanziert werden. Die Finanzierung durch den Arbeitnehmer kann dabei durch Entgeltumwandlung oder durch sog. Eigenbeiträge erfolgen.
Eigenbeiträge sind möglich zur Finanzierung von Leistungen eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung.
Voraussetzung für die Einordnung der aus den Eigenbeiträgen finanzierten Leistungen als betriebliche Altersversorgung ist gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 4 BetrAVG, dass eine Zusage des Arbeitgebers besteht, die auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfasst. Aufgrund der relativen Neuheit von § 1 Absatz 2 Nr. 4 BetrAVG (eingeführt im Jahre 2002) existiert noch keine Rechtsprechung dazu, wann im Einzelnen von einer solchen Umfassung auszugehen ist. Daher sollte der Arbeitgeber in seiner Zusage ausdrücklich erklären, ob Eigenbeiträge des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 4 BetrAVG umfasst sein sollen.